Pfusch am Bau – Brandschutztür mit Bauschaum montiert

Beim Rückbau einer beschädigten T30-RS-Brandschutztür in einer Tiefgarage wurde festgestellt, dass die Türzarge ausschließlich mit PU-Bauschaum eingebaut war – ohne jede Verankerung oder Hinterfüllung. Ein klarer Verstoß gegen die Bayerische Bauordnung (BayBO) und geltende Zulassungsregeln.

Was wurde konkret festgestellt:

  • Keine Befestigung durch Anker, Dübel oder Systeme
  • Zargenspalte vollständig mit PU-Schaum gefüllt
  • Fehlende Hinterfüllung mit nicht brennbaren Baustoffen
  • Sichtbare Schäden an der Laibung durch thermische und mechanische Lasten
  • Keine Erfüllung der Anforderungen gemäß Zulassung (z. B. Z-6.20…)

Was sagt die BayBO dazu?

Nach Art. 12 Abs. 1 BayBO dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nachgewiesen ist.
Eine mit Bauschaum eingebaute T30-RS-Tür ohne Hinterfüllung und Verankerung ist nicht zulässig und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

Was wäre fachgerecht gewesen?

  • Verankerung mit zugelassenem System (z. B. Montagewinkel oder Wandanker)
  • Hinterfüllung mit nichtbrennbarer Mineralwolle (Klasse A1/A2)
  • Verspachtelung oder Vermörtelung des Spalts mit zugelassenem Brandschutzmörtel
  • Dokumentation des Einbaus (z. B. nach Art. 62 Abs. 2 BayBO)

Fazit: Lebensgefahr durch falschen Einbau

Wer T30-RS-Türen mit Bauschaum statt zugelassenem Material einbaut, gefährdet Menschenleben, verletzt öffentlich-rechtliche Vorschriften und riskiert im Schadensfall den Versicherungsschutz.

Empfehlung für Bauherren und Betreiber:

Lassen Sie Ihre Bestandsanlagen – besonders in Tiefgaragen, Technikräumen und Fluren – durch einen zertifizierten Brandschutztechniker prüfen.

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