
Beim Rückbau einer beschädigten T30-RS-Brandschutztür in einer Tiefgarage wurde festgestellt, dass die Türzarge ausschließlich mit PU-Bauschaum eingebaut war – ohne jede Verankerung oder Hinterfüllung. Ein klarer Verstoß gegen die Bayerische Bauordnung (BayBO) und geltende Zulassungsregeln.
Nach Art. 12 Abs. 1 BayBO dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nachgewiesen ist.
Eine mit Bauschaum eingebaute T30-RS-Tür ohne Hinterfüllung und Verankerung ist nicht zulässig und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.
Wer T30-RS-Türen mit Bauschaum statt zugelassenem Material einbaut, gefährdet Menschenleben, verletzt öffentlich-rechtliche Vorschriften und riskiert im Schadensfall den Versicherungsschutz.
Lassen Sie Ihre Bestandsanlagen – besonders in Tiefgaragen, Technikräumen und Fluren – durch einen zertifizierten Brandschutztechniker prüfen.